Syncro Services
AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Logo
Syncro Services, Amselweg 2A, 29553 Bienenbüttel (Deutschland)
Geschäftsinhaber: Dina B. Gramann, Sitz und Gerichtstand: Bienenbüttel



§ 1 Allgemeines


1.) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jegliche Art der Auftragserteilungen, die Syncro Services vom Kunden in schriftlicher, telefonischer, mündlicher Form oder per Internet gemacht werden oder wurden. Abweichungen der Geschäftsbedingungen werden nur dann als gültig erachtet wenn sie von uns in schriftlicher Form bestätigt wurden.


2.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Syncro Services erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und brauchen keiner gesonderten Vereinbarung. Spätestens mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, nicht.


3.) Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich auf Lieferungen und Leistungen, die von Syncro Services erbracht werden. Ausdrücklich eingeschlossen sind durch Syncro Services geplante und/oder durchgeführte Veranstaltungen und Reisen.


4.) Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn Syncro Services sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss


1.) Die Angebote von Syncro Services, insbesondere in seinen Prospekt- und Internetseiten, sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Syncro Services , welche der Kunde gegenzeichnen und mit einer Frist von einer Woche an Syncro Services zustellen muss. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.


2.) Sollte Syncro Services nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Leistung nicht mehr verfügbar ist, oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr geliefert werden kann, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus die Vertragsparteien Schadensersatzansprüche ableiten können.


3.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind, unbeschadet der übernommenen Maßgarantie, nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Für ebensolche Maßnahmen von Zulieferbetrieben von Syncro Services kann ebenfalls keine Gewährleistung übernommen werden, bzw. ein Rechtsanspruch hieraus abgeleitet werden.

4.) Der Kunde bestätigt seine Berechtigung zur Nutzung oder zum Umbau des Fahrzeuges mit Erteilung des Auftrages.



§ 3 Liefer- und Leistungszeit


1.) Die von Syncro Services genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


2.) Alle bestellten Waren werden der Verfügbarkeit entsprechend schnellstmöglich geliefert.


3.) Syncro Services ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt.

4.) Wird vom Kunde eine Lieferanschrift oder anzuliefernde Person angegeben, welche nicht identisch mit der des Kunden ist, so überträgt der Kunde alle Vollmachten zur Abwicklung des Rechtsgeschäftes dem Adressaten.

5.) Der Kunde ist sechs Monate an seinen Auftrag gebunden. Die Frist versteht sich dadurch, dass die Zulieferung z.T. aus dem Ausland erfolgt, bzw. Lieferungen in das Ausland erfolgen. Der Kunde erkennt die Angemessenheit der Annahme, bzw. Leistungsfrist ausdrücklich an.


§ 4 Gefahrenübergang


1.) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firmen übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager von Syncro Services verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Syncro Services unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


§ 5 TÜV-Abnahme und Wartung


1.) Die von Syncro Services gelieferten Artikel besitzen eine Straßenzulassung nur, wenn diese ausdrücklich angegeben ist, bzw. wenn es sich um Originalzubehör und Originalersatzteile handelt.


2.) Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt von Mustergutachten und/oder ABE.


3.) Ansprüche auf Rücknahme oder Schadenersatz aufgrund behördlicher Beanstandung sind ausgeschlossen.


4.) Anspruch auf Wandlung oder Rücktritt vom Kauf besteht nur, wenn die TÜVAbnahme am Tag der Lieferung Bestandteil des Auftrags und schriftlich vereinbart ist.


5.) Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob die technischen Änderungen Einfluss auf Gewährleistungen des Herstellers oder Lieferanten des Fahrzeugs haben.


6.) Umbaubedingter erhöhter Verschleiß und Betriebsmittelverbrauch ist möglich. Ferner können Leistungsangaben, Einstellwerte und Wartungsangaben von den Daten des Fahrzeug- oder Teileherstellers abweichen. Hierfür ist ausdrücklich der Kunde zuständig.


7.) Die technischen Änderungen müssen bei der Wartung berücksichtigt und regelmäßig überprüft werden.


8.) Hinweisen der Hersteller ist Folge zu leisten. Entsprechend vorgegebene Montageanweisungen und Nachkontrollen sind vorzunehmen. Insbesondere Fahrwerksund Radschrauben sind nachzuziehen.


§ 6 Gewährleistung


1.) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert Syncro Services nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Gleiches gilt bei irrtümlichem Versand von anderer als der bestellten Ware.


2.) Die Gewährleistungsfrist beträgt allgemein für neue bewegliche Sachen bei nicht gewerblicher Nutzung oder gleichzusetzender Beanspruchungen 2 Jahre, für gebrauchte bewegliche Sachen 1 Jahr und für alle übrigen Fälle 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Durch Inanspruchnahme wird diese nicht verlängert oder neu begonnen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hersteller oder von Syncro Services nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.


3.) Syncro Services sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, kostenfrei an Syncro Services zu schicken. Syncro Services ist auf jeden Fall vorrangig die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme und Vorschläge zur Behebung eines evtl. Mangels abzugeben. Ein Verstoß gegen die vorstehenden  Verpflichtungen schließt jede Gewährleitung gegenüber Syncro Services aus.


4.) Dem Kunde bleibt das Recht vorbehalten bei mehrfachem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.


5.) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Tuningteile sowie auf Oberflächen und Verchromung, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden, sowie im Falle einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit. Bei Reisen und Veranstaltungen sind auch vereinbarte Ziele, Strecken, sowie Bedingungen, die durch höhere Gewalt oder Naturbedingungen beeinflusst werden können, ausgenommen.


6.) Die Gewährleistungspflicht erlischt bei Teilnahme an Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter oder bei Nutzung außerhalb des Gültigkeitsbereiches der StVZO.


7.) Keine Gewährleistungspflichten oder Schadensersatzansprüche werden bei den von Syncro Services durchgeführten oder geplanten Veranstaltungen und Reisen eingeräumt. Die Teilnahme erfolgt ausnahmslos auf eigenes Risiko, wobei den Anweisungen von Syncro Services Folge zu leisten ist und ort- oder landesspezifische Regelungen zu beachten sind. Syncro Services behält sich vor, im Falle von vorsätzliches oder grober Fahrlässigkeit, oder Nichtbeachtung der Anweisungen von Syncro Services, rechtliche Schritte gegen den / die entsprechenden Teilnehmer.


8.) Gewährleistungsansprüche gegen Syncro Services stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu. Sie sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Syncro Services abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die  Waren und Leistungen von Syncro Services und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Aus- und Einbaukosten werden von Syncro Services nicht übernommen.


9.) Transport-, Fahrt-, Ausfall- oder sonstige Folgekosten gehen zu Lasten des Kunden.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Syncro Services. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für Syncro Services ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Syncro Services durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Syncro Services übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Syncro Services unentgeltlich. Ware, an der Syncro Services (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.


2.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an Syncro Services ab. Syncro Services ermächtigt ihn widerruflich, die an Syncro Services abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von Syncro Services hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.


3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Syncro Services hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.


4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Syncro Services berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Syncro Services liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

  Ihr Syncro Services Team